Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
16. März 1976
§ 409
§ 409 – Zuständige Verwaltungsbehörde
Bei Steuerordnungswidrigkeiten ist zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die nach § 387 Absatz 1 sachlich zuständige Finanzbehörde. § 387 Absatz 2 gilt entsprechend.
Kurz erklärt
- Bei Steuerordnungswidrigkeiten ist die zuständige Verwaltungsbehörde festgelegt.
- Diese Behörde ist die sachlich zuständige Finanzbehörde.
- Die Regelungen aus § 387 Absatz 2 finden Anwendung.
- Der Bezug zu § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten wird hergestellt.
- Es handelt sich um eine spezifische Zuständigkeit im Bereich der Steuerverwaltung.